Tierhalter haften für ihrer Schützlinge

Zur Haftung für Schäden , die durch Tiere verursacht werden, sagt §§ 833 Satz 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper 
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, 
welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu 
ersetzen.

Zahme Haustiere, gezähmte Kleintiere und die Bienenhaltung zu privaten Zwecken sind in 
der Regel in der Privaten Haftpflichtversicherung beitragsfrei mitversichert. Dies gilt in keinem 
Fall für Hunde, Pferde und Ponys. Diese benötigen eine gesonderte Tierhalterhaftpflicht-
versicherung.

Haustiere in der allgemeinen Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherer unterscheiden zwischen Haustieren, gezähmten Tieren und wilden 
Tieren. Zu den Haustieren zählen die vom Menschen in seinem Bereich gehaltenen zahmen 
Arten. Die Tabelle veranschaulicht, für welches Haustier welche Art von Haftpflicht-
versicherung notwendig ist *:

Hunde, Pferde, Ponys, Esel, Rinder benötigen eine gesonderte Tierhalterhaftpflicht-
versicherung.

Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Geflügel, Bienen benötigen eine 
Tierhalterhaftpflichtversicherung, falls die Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecken gehalten werden. Ansonsten sind diese Tiere durch die Privathaftpflichtversicherung 
mitversichert.

Katzen, Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen u.ä. sind in der 
Privathaftpflichtversicherung mitversichert.

Exotische Haustiere wie Schlangen, Affen, Leguane, Raubkatzen u.ä. werden gemäß 
Einzelvereinbarungen mit dem Versicherer geschützt.


*)Die einzelnen Vertragsbedingungen können von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich 
ausfallen