Tierhalter haften für ihrer Schützlinge
Zur Haftung für Schäden , die durch Tiere verursacht werden, sagt §§ 833 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige,
welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Zahme Haustiere, gezähmte Kleintiere und die Bienenhaltung zu privaten Zwecken sind in
der Regel in der Privaten Haftpflichtversicherung beitragsfrei mitversichert. Dies gilt in keinem
Fall für Hunde, Pferde und Ponys. Diese benötigen eine gesonderte
Tierhalterhaftpflicht-
versicherung.
Haustiere in der allgemeinen Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherer unterscheiden zwischen Haustieren, gezähmten Tieren und wilden
Tieren. Zu den Haustieren zählen die vom Menschen in seinem Bereich gehaltenen zahmen
Arten. Die Tabelle veranschaulicht, für welches Haustier welche Art von
Haftpflicht-
versicherung notwendig ist *:
Hunde, Pferde, Ponys, Esel, Rinder benötigen eine gesonderte
Tierhalterhaftpflicht-
versicherung.
Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Geflügel, Bienen benötigen eine
Tierhalterhaftpflichtversicherung, falls die Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken gehalten werden. Ansonsten sind diese Tiere durch die Privathaftpflichtversicherung
mitversichert.
Katzen, Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen u.ä. sind in der
Privathaftpflichtversicherung mitversichert.
Exotische Haustiere wie Schlangen, Affen, Leguane, Raubkatzen u.ä. werden gemäß
Einzelvereinbarungen mit dem Versicherer geschützt.
*)Die einzelnen Vertragsbedingungen können von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich
ausfallen
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