Rechtschutz

Gesetzliche Gebühren des Rechtsanwaltes
Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen 
Rechtsanwaltes, also die eigenen Anwaltskosten (Gebühren und Auslagen) im Umfang 
des § 5 Abs. 1a) und b) ARB 94. Diese richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert oder 
nach sog. Rahmengebühren.

Gebühren aus Honorarvereinbarungen
Die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherungsnehmers mit einem für ihn 
tätigen Rechtsanwalt trägt der Versicherer, soweit die gesetzliche Vergütung, die ohne 
Honorarvereinbarung entstanden wäre, von ihm getragen werden müsste.

Gerichtskosten
Die Gerichtskosten können wie folgt untergliedert werden:
- Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz;
- Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, soweit diese vom Gericht 
  herangezogen   werden;
- Gerichtsvollzieherkosten.

Gebühren in Schieds- und Schlichtungsverfahren
Der Versicherer trägt die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe 
der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster 
Instanz entstehen.

Behördenkosten
Hierzu zählen die Gebühren und Auslagen in Verfahren vor Verwaltungsbehörden 
einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der 
Verwaltungsbehörde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstreckung im 
Verwaltungswege (bei den 
Behördenkosten handelt es sich um die in Verfahren vor Verwaltungsbehörden in 
Führerscheinangelegenheiten entstehenden Gebühren).

Sachverständigenkosten
Der Versicherer trägt die übliche Vergütung Technische Sachverständige
- eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen 
technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen 
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus 
Kauf- und Reparaturverträgen von Landfahrzeugen.
- eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von 
Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Landfahr-
zeuges.

Reisekosten
- die Reisekosten des Rechtsanwaltes, wenn dieser einen auswärtigen Beweistermin 
  wahrnimmt;
- die Reisekosten des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein 
Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von 
Rechtsnachteilen erforderlich ist, bis zur Höhe der für deutsche Rechtsanwälte geltenden 
Sätze für Geschäftsreisen.

Gegnerische Kosten
Die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten 
sind versichert, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.

Kaution
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Zahlung eines zinslosen Darlehens in Höhe der 
Kaution, die zu stellen ist, um den Versicherungsnehmer einstweilen von 
Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.

Nebenklagekosten

Übersetzungskosten